Rundschreiben 11/2018

Thema: Information der Verpflichteten für die Sonderabgabe von 2% auf Online-werbeausgaben oder allgemeine Verkaufsförderung von Produkten oder Dienstleistungen ausschließlich oder hauptsächlich über das Internet, gemäß den Bestimmungen von Absatz 2, Fall (f) von Artikel 24 des Gesetzes 4498/2017 und Darstellung des Einreichungs- und Zahlungsprozesses der ANALYTISCHEN SITUATION DER INTERNET-SONDERABGABE (ΑΚΕΕΔ)

Betr.: Die Bestimmungen der Artikel 23 bis 29 der Verordnung für Einziehung der Einnahmen der einheitlichen Presse Organisation zusätzlicher Versicherungspflege (Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π.), (GESETZBLATT 1582/8-5-2018 τ.Β΄).

Gemäß dem Absatz 2 von Artikel 24 des Gesetzes 4498/2017, ist Absatz 1 von Artikel 6 des Notstandrechtes 248/1967 ersetzt worden und  ist als Einnahme der Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. (im Fall f) eine Sonderabgabe von 2% in Betracht bezogen, auf Online-werbeausgaben oder allgemeine Verkaufsförderung von Produkten oder Dienstleistungen ausschließlich oder hauptsächlich über das Internet, sofern der Empfänger aufgrund dieser Dienstleistungen seinen Sitz oder seinen Wohnsitz in Griechenland hat und unabhängig vom Sitz oder Wohnsitz des Anbieters der Werbedienstleistungen und diese nicht die Medien-Unternehmen belasten die diese zahlen, im Fall b der selben Bestimmung.

Mit dieser Sonderabgabe wird jede Werbe-Dienstleistung, Produktion oder Veröffentlichung oder Projektion, jede Verkaufsförderung und Online-Werbedienstleistungen (ausschließlich oder hauptsächlich) belastet, die nicht von Medien-Unternehmen oder Medien-Betrieb und Unterhaltung in Fall b dieser Bestimmung in Rechnung gestellt wird.

Diese Bestimmung gilt wenn der Werbetreibende oder Geförderter in Massenmedien oder Online (Dienstleistungsempfänger) seinen Sitz oder Wohnsitz in Griechenland hat, unabhängig davon, ob der Anbieter dieser Dienstleistungen ein Inländer oder Ausländer, eine natürliche oder juristische Person ist.

Der oben genannte Empfänger der Produktions-, Förderungs- und Werbedienstleistungen ist verpflichtet die vorgeschriebene Sonderabgabe von 2% der Werbe- und Projektionskosten bei Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. zu bezahlen bis zum Ende des folgenden Monats ab dem Datum der Ausstellung des betreffenden Belegs.

Das heißt, jede Werbetreibende oder Geförderte in Massenmedien oder Online, natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz in Griechenland, sofern der Sitz des Unternehmens, das an dieser Person die Werbe- oder Projektions- oder Förderungs-  oder allgemeine Verkaufsförderung von Produkten anbietet, nicht in Griechenland ist, und nicht verpflichtet ist den Arbeitgeberbeitrag von 2% des Umsatzes zu zuschreiben, soll (die natürliche oder juristische Person) an Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. 2% des Betrags der in Rechnung gestellte Werbe-, Projektions- oder Förderungskosten von Produkten (vor MwSt), bis zum Ende des folgenden Monats ab dem Datum der Ausstellung des betreffenden Belegs zuschreiben.

1.-Einreichung der analytischen Erklärung des Sonderbeitrags 2% im Internet (ΑΚΕΕΔ) – Frist für die Einreichung und Zahlung der ΑΚΕΕΔ

Die ΑΚΕΕΔ muss bei Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. eingereicht werden, elektronisch über die elektronische Anwendung von Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π., bis zum letzten Kalendertag des Monats, der auf den berichteten Zeitraum folgt, und schließt nur den Zeitraum ein (Monat), auf den er sich bezieht. Der entsprechende Betrag wird an Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. gezahlt bis am letzten Arbeitstag, des auf den genannten Zeitraum, folgenden Monats. Als Einreichungsdatum gilt immer das Datum der Annahme und der erfolgreichen Registrierung der ΑΚΕΕΔ bei Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π.

2.- Notwendige Angaben zur analytischen Erklärung des Sonderbeitrags 2% im Internet (ΑΚΕΕΔ)

Die ΑΚΕΕΔ wird mindestens folgende Informationen enthalten:

  • vollständige Angaben und Steuer-Identifikationsnummer des verpflichteten Unternehmens,
  • das Jahr und den Monat, auf den sie sich bezieht,
  • Gesamtbetrag im Feld für die monatlichen Werbeausgaben des Unternehmens im Internet und
  • die Rate von 2% entsprechend (c).

3.-Sanktionen für überfällige, ungenaue und nicht vorgelegte analytische Erklärung des Sonderbeitrags 2% im Internet (ΑΚΕΕΔ)

Für Verpflichtete, die keine ΑΚΕΕΔ einreichen, diese verspätet oder mit ungenaue Informationen vorlegen, wird gemäß Artikel 7 des Gesetzes 2972/2001 eine zusätzliche Abgabe erhoben.

4.- Zusätzliche Gebühren fälliger Sonderabgabe von 2% im Internet

 Die Berechnung der zusätzlichen Gebühren aller Arten von fälligen Sonderabgaben von 2% im Internet an die Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. wird gemäß Fall 11 des Abschnitts ΙΑ.2 des Absatzes ΙΑ΄ des ersten Artikels des Gesetzes 4152/2013 (A107), in Kraft genommen.

5.- Beginn der Einreichung und Bezahlung der ΑΚΕΕΔ

 Jeder Verpflichtete, wie er oben definiert wurde, muss in der elektronischen Anwendung von Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. bis den 30.11.2018 mit Rückwirkung, die ΑΚΕΕΔ pro Monat, für den Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 31.9.2018 einreichen, NUR falls betreffende Kosten existierten.

Der Eingang zur Anwendung erfolgt mit den TAXISNET-Codes, die jede verpflichtete natürliche oder juristische Person hat, wie oben erwähnt. Mit dem Eintrag in der Anwendung erscheint der Zahlungsausweis der  Sonderabgabe von 2% im Internet (ΤΠΕΕΔ), der bei jeder Zahlung unverändert bleibt. Nach Einreichung der ΑΚΕΕΔ  Ε.Δ.Ο.Ε.Α.Π. erscheint eine Quittung auf der der oben genannte ΤΠΕΕΔ ersichtlich ist.

 

Πηγή: taxheaven